Im OÖ-Straßengesetz ist die Straßenverwaltung und die Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung für Straßen in §12 und §13 geregelt. In der Straßenverkehrsordnung sind in §98 die besonderen Rechte und Pflichten des zuständigen Straßenerhalters beschrieben.
Gemäß RVS 13.03.11 sind Brücken und andere Ingenieurbauwerke regelmäßig und sachkundig zu überwachen, zu kontrollieren und zu prüfen. Hierbei wird unterschieden zwischen:
- laufender Überwachung (zumindest alle 4 Monate) wird in der Regel vom Straßenerhalter durchgeführt
- Kontrolle (zumindest alle 2 Jahre) durch entsprechend geschultes Personal
- Prüfung (zumindest alle 6 Jahre) durch sachkundige Person mit einschlägiger Erfahrung in der Brückenprüfung
HIPI führt diese Brückenprüfungen gemäß den geltenden technischen Regelwerken durch und unterstützt Gemeinden dabei, ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht nachzukommen. Die Ergebnisse der Prüfung können Maßnahmen wie Reparaturen und Verbesserungen, eine Verkürzung der nächsten Prüfintervalle oder auch die Festlegung von Lastenbegrenzungen erforderlich machen.
Wird die regelmäßige Überwachung, Kontrolle und Prüfung nicht eingehalten, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und im Schadensfall zu Schadenersatzforderungen gegen den Straßenerhalter beziehungsweise die Gemeinde führen, respektive die/der Bürgermeister:in verklagt werden.
Zuletzt führte HIPI Brückenprüfungen in Vöcklamarkt, Mondsee sowie im Raum Fraham durch.





