Novellierte österreichische Trinkwasserverordnung

Hitzfelder Stefan
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March 8, 2026
Umfassende Änderungen der Trinkwasserverordnung zur Umsetzung der EU Trinkwasserrichtlinie traten in Kraft. Diese betreffen die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und bringen erweiterte Pflichten bei mit sich.
Wasserversorgung

Novellierte österreichische Trinkwasserverordnung

Umfassende Änderungen der Trinkwasserverordnung zur Umsetzung der EU Trinkwasserrichtlinie traten in Kraft. Diese betreffen die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und bringen erweiterte Pflichten bei mit sich.

Von

Hitzfelder Stefan

am

8.3.2026

Die novellierte Trinkwasserverordnung: Ein Leitfaden zu den neuen Pflichten für Netzbetreiber

Die Modernisierung des Trinkwasserschutzes

Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TWV) durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 57/2024 und BGBl. II Nr. 122/2024 setzt Österreich die Richtlinie (EU) 2020/2184 umfassend in nationales Recht um. Das Kernziel dieser Modernisierung ist die Sicherung einer gleichbleibend hohen Qualität von „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Verunreinigungen.

Der Geltungsbereich umfasst gemäß § 1 alle Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser. Ausgenommen sind lediglich natürliche Mineralwässer sowie Wasser für spezifische Auslandseinsätze des Bundesheeres. Für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen bedeutet die Novelle einen Paradigmenwechsel: Weg von einer rein reaktiven Kontrolle hin zu einem präventiven, risikobasierten Qualitätsmanagement.

Rechtliche Grundlage und Zusammenspiel der Regelwerke

Die Verantwortung für Bau, Betrieb und Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage ist in mehreren Ebenen geregelt, die ineinandergreifen:

  • Wasserrechtsbescheid: Er konkretisiert für jede einzelne Anlage die wasserrechtliche Bewilligung (Menge, Qualität, Schutz- und Schongebiete, Auflagen zur Betriebsführung, Probenahme, Wartung usw.) auf Basis des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG).
  • WRG, insbesondere § 134 WRG: § 134 WRG verpflichtet den Wasserberechtigten, öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich Schutzgebiete in     Abständen von längstens 5 Jahren auf eigene Kosten hygienisch und technisch fremdüberprüfen zu lassen und der Behörde einen Befund vorzulegen.
  • Trinkwasserverordnung (TWV): Die TWV regelt die Anforderungen an Qualität, Eigenüberwachung und Risikobewertung des Trinkwassers sowie die Pflicht,     den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen sicherzustellen.
  • ÖVGW‑Richtlinien W 60, W 85, W 88: Diese Regelwerke konkretisieren den „Stand der Technik“ für Eigen‑ und Fremdüberwachung, Betriebsbuch und     Wassersicherheitsplanung und zeigen, wie die gesetzlichen Pflichten in der Praxis erfüllt und nachgewiesen werden können.

Damit wird deutlich: Die Behörde gibt über Gesetz, Verordnung und Bescheid die Ziele und Mindestanforderungen vor, die ÖVGW‑Richtlinien liefern die praxistauglichen Werkzeuge, um diese Vorgaben nachweislich einzuhalten.

Betriebsbuchführung und Wartung als Nachweis der Sorgfaltspflicht

Die ÖVGW‑Richtlinie W 85 „Betriebs‑ und Wartungshandbuch für dieTrinkwasserversorgung“ beschreibt Aufbau und Inhalte eines Betriebs‑ und Wartungsbuches (Anlagen‑ und Organisationsbeschreibung, Betriebsdaten,Überwachung, Wartung, Betriebsbericht).

  • Ein nach W 85 aufgebautes Betriebs‑ und Wartungshandbuch gilt ausdrücklich als Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht und erfüllt die Anforderungen der TWV und der Norm B 2539 (VGW‑Richtlinie W 59).
  • W 85 fordert u. a. die systematische Erfassung von Bescheiden und behördlichen Vorschreibungen, Probenahmestellen, Überwachungs‑ und Wartungsplänen sowie besonderen Ereignissen, Mängelbehebungen und Störfällen.
  • Die laufende Dokumentation von Eigenüberwachung,     Wartung und Mängelbehebung ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren und     bildet eine wesentliche Grundlage für die Fremdüberwachung nach § 134 WRG.

Betriebsbuchführung und Wartung sind daher nicht „freiwillige Ordnung“, sondern zentraler Baustein, um im Ernstfall (Beanstandung, Störung, Haftungsfall) die Einhaltung des Standes der Technik und der Bescheidauflagen nachweisen zu können.

Fremdüberwachung nach § 134 WRG und ÖVGW W 60

Die ÖVGW‑Richtlinie W 60 „Leitfaden für die Fremdüberwachung“ konkretisiert, wie die gesetzlich geforderte Fremdüberwachung nach § 134 WRG durchzuführen ist.

  • § 134 WRG verlangt eine hygienische und technische Überprüfung der gesamten Wasserversorgungsanlage einschließlich Schutzgebiete zumindest alle fünf Jahre durch Sachverständige oder geeignete Anstalten/Unternehmen, samt Befund an die Wasserrechtsbehörde.
  • W 60 legt fest, dass Grundlage der Fremdüberwachung die Eigenüberwachung und das Betriebs‑ und Wartungshandbuch nach W 85 sind; strukturiert geführte Unterlagen nach W 85 „bieten eine gute Grundlage für die alle fünf Jahre durchzuführende Fremdüberwachung“.
  • Im Rahmen der Fremdüberwachung werden u. a. geprüft: Einhaltung der Wasserrechtsbescheide, Vollständigkeit und Qualität der Eigenüberwachung, Zustand der Anlagenteile vor Ort sowie Umsetzung von Maßnahmen und Mängelbehebungen aus früheren Berichten.

Eine gut geführte Betriebsdokumentation nach W 85 reduziert den Aufwand der Fremdüberwachung, schafft Transparenz gegenüber Behörde und Gremien und minimiert das Haftungsrisiko für Wasserberechtigte und Betreiber.

Wassersicherheitsplanung (W 88) als Bindeglied zur neuen Risikobewertung nachTWV

Mit der Novelle der Trinkwasserverordnung werden eine systematische Risikobewertung und ein Risikomanagement für das gesamte Versorgungssystem verpflichtend, was inhaltlich der Wassersicherheitsplanung entspricht.

  • ÖVGW‑Richtlinie W 88 „Wassersicherheitsplanung in der Trinkwasserversorgung“ beschreibt in acht Schritten die Einführung eines Wasser‑Sicherheitsplans (WSP) vom Einzugsgebiet bis zur Abgabe, einschließlich Gefährdungsanalyse, Risikobewertung, Maßnahmenplanung und Überwachung.
  • W 88 baut explizit auf dem Betriebs‑ und Wartungshandbuch nach W 85 auf: bestehende Betriebsdaten, Wartungsunterlagen und Überwachungsprogramme werden übernommen und zur systematischen Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung genutzt.
  • Die Trinkwasseruntersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle und die Fremdüberwachung nach W 59/W 60 dienen zugleich als Verifizierung der Wirksamkeit der Wassersicherheitsplanung.
Damit schließen sich die Kreise: Die TWV fordert eine risikobasierte Bewirtschaftungund Dokumentation, W 88 liefert die Methode (Wassersicherheitsplanung), W 85 das betriebliche Gerüst (Betriebs‑ und Wartungshandbuch), W 60 die behördlichanerkannte Fremdüberprüfung, und der Wasserrechtsbescheid konkretisiert all dies für die jeweilige Anlage

Systematische Risikobewertung und Risikomanagement (§ 5a, § 5b)

Ein wesentliches Kernstück der neuen TWV ist die Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobewertung sowie eines darauf aufbauenden Risikomanagements. Hierbei wird strikt zwischen der Anlage und deren Einzugsgebiet unterschieden.

Die Risikobewertung der Versorgungsanlage (§ 5a)

Betreiber müssen ihre Anlagen von der Gewinnung über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Übergabestelle systematisch bewerten. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu identifizieren:

  • Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im gesamten System.
  • Risiken für die Wasserqualität infolge des Klimawandels.
  • Gefährdungen durch Wasserverluste und undichte Rohrleitungen (§ 5a Abs. 2 Z 3).

Besondere Bestimmungen für kleine Anlagen (§ 5a Abs. 5):

  • Anlagen, die weniger als 10 m³ pro Tag liefern oder weniger als 50 Personen versorgen, sind grundsätzlich von dieser Pflicht ausgenommen.
  • Bei Anlagen im Bereich von 10 m³ bis 100 m³ pro Tag (bzw. 50 bis 500 Personen) kann die zuständige Behörde (Landeshauptmann) die Risikobewertung jedoch mittels Bescheid vorschreiben, sofern dies zur Sicherung der Wasserqualität erforderlich ist.

Risikobewertung der Einzugsgebiete (§ 5b)

Dieser Prozess wird federführend durch das Bundesministerium unter Mitwirkung der Länder durchgeführt. Als Fachberater weise ich darauf hin, dass die Betreiber hierbei eine aktive Mitwirkungspflicht trifft: Sie haben dem Bundesministerium für die § 5b-Bewertung die relevanten Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, sofern sie Trenduntersuchungen in den Einzugsgebieten durchführen.

Neue Grenzwerte mit Fokus auf PFAS (Anhang I)

Die chemischen Anforderungen wurden signifikant erweitert. Insbesondere die Gruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) steht nun im Fokus der Überwachung.

Hinweis zu Anmerkung 3: Der Grenzwert für die PFAS-Summe ist seit dem 12. Jänner 2026 zwingend einzuhalten. Bis zu diesem Stichtag war der Parameter von der regulären Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.

Hinweis zu Anmerkung 16: Die Summenbildung umfasst exakt 20 Einzelsubstanzen. Trifluoressigsäure (TFA) ist im aktuellen Text der Verordnung nicht als Teil dieser 20 zu überwachenden Stoffe gelistet.

Anpassung bei Blei und Chrom (Anmerkung 5 und 8)

Für Blei und Chrom gelten schrittweise Verschärfungen. Zur Vermeidung von Fehlplanungen sind die Übergangswerte zu beachten:

  • Blei: Aktueller Grenzwert 10 µg/l; Reduktion auf 5 µg/l erst ab 12.01.2036.
  • Chrom: Aktueller Grenzwert 50 µg/l; Reduktion auf 25 µg/l erst ab 12.01.2036.

Erweiterte Informationspflichten gegenüber Abnehmern (§ 6)

Die Transparenzpflichten wurden erheblich verschärft. Betreiber müssen ihre Abnehmer jährlich (via Rechnung, Internet oder Gemeindezeitung) informieren.

Checkliste der Informationspflichten:

  • Parameterwerte: Aktuelle Ergebnisse gemäß Anhang I (Teil A, B und C).
  • Hervorhebung geogener Abweichungen: Abweichungen bei Antimon, Bor, Nitrit, Selen und Uran müssen gemäß § 6 Abs. 7 zwingend optisch (z. B. durch Fettdruck oder Unterstreichung) hervorgehoben werden.
  • Mineralisierung: Härtegrad (°dH) sowie Gehalte an Kalzium, Magnesium und Kalium.
  • Wasserpreis: Preis pro Liter und Kubikmeter (sofern dem Betreiber verfügbar).
  • Verbrauchsdaten: Wassermenge und Vergleiche zum Durchschnitt (wenn technisch machbar und verfügbar).

Große Versorgungsanlagen (≥ 10.000 m³/Tag oder ≥ 50.000 Personen) müssen zusätzlich Angaben zur Eigentumsstruktur, zur Entgeltstruktur sowie zur Effizienz und zu den Wasserverlustkennzahlen veröffentlichen.

Fristen und Übergangsbestimmungen (§ 10)

Für eine rechtssichere Planung ist die Einhaltung folgender Stichtage essenziell:

12. Jänner 2026:

  • Verpflichtende Einhaltung der neuen PFAS-Grenzwerte.
  • Erstmalige Veröffentlichung der Wasserverlustkennzahlen durch große Versorgungsanlagen.

12. Juli 2027: Frist für die erstmalige Durchführung der Risikobewertung der Einzugsgebiete (§ 10 Abs. 9 Z 1).

12. Jänner 2029: Frist für die erstmalige Durchführung der Risikobewertung für Wasserversorgungsanlagen durch die Betreiber (§ 10 Abs. 9 Z 2).

12. Jänner 2036: Endgültiges Inkrafttreten der verschärften Grenzwerte für Blei (5 µg/l) und Chrom (25 µg/l).

Handlungsempfehlungen und Fazit

Um den neuen Anforderungen der TWV gerecht zu werden, sollten Betreiber folgende Schritte priorisieren:

  • Überprüfung der Analysepläne: Aufnahme der 20 PFAS-Einzelsubstanzen zur Vorbereitung auf den Stichtag 2026.
  • Strukturierung der Risikodokumentation: Frühzeitige Erfassung von Netzverlusten und Klimarisiken zur Vorbereitung der Risikobewertung bis 2029.
  • Anpassung der Informationskanäle: Überprüfung der Kundenportale auf die korrekte Darstellung (insbesondere die optische Hervorhebung geogener Parameter gemäß § 6 Abs. 7).
  • Einhaltung der Meldepflichten: Bei Nichteinhaltung von Parameterwerten ist gemäß § 5 Z 5 unverzüglich die zuständige Behörde (Landeshauptmann) zu informieren und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität einzuleiten.

Die novellierte Trinkwasserverordnung erfordert von den Netzbetreibern eine deutlich intensivere Dokumentations- und Kommunikationsleistung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem risikobasierten Ansatz sichert nicht nur die Rechtskonformität, sondern stärkt auch das Vertrauen der Abnehmer in die Sicherheit der kommunalen Infrastruktur.

Die ExpertInnen der HIPI ZT GmbH unterstützen Sie gerne auf diesem Weg.

Wenn Sie dazu noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne: eMail an HIPI

Nützliche Links und/oder Quellen: